Taxordnung 2023

1. Allgemeines

Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:

  • Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner)

  • Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner)

  • Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und öffentlicher Hand)

  • Medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer)

2. Leistung einer Akontozahlung

Das APH verlangt bei Eintritt eine Akontozahlung. Die Akontozahlung wird nicht verzinst. Während der Dauer des Betreuungsvertrages kann sie vom Bewohner nicht auf dessen Verpflichtungen angerechnet werden. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung einer Akontozahlung verzichtet. Der Betrag wird mit dem Versand des Betreuungsvertrages in Rechnung gestellt.

  • Akontozahlung stationäres Betreuungsverhältnis CHF 10‘000.00

  • Akontozahlung befristeter Aufenthalt CHF 1‘000.00 pro Woche

Nach Beendigung des Betreuungsvertrages wird die Akontozahlung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird an denjenigen zurückerstattet, der die Akontozahlung geleistet hat

3. Rechnungsstellung

Das APH stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung monatlich in Rechnung.

Die Kosten für Pflege, Pension und Betreuung (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen) und übrige Leistungen werden jeweils am Ende des Monats fakturiert. Allfällige Gutschriften erfolgen mit der Faktura des Folgemonats.

Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen innert 10 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Das APH kann in begründeten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Bewohners bzw. des Vertreters die 10-tägige Zahlungsfrist erstrecken.

Das APH versendet die 1. Mahnung 10 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist mit CHF 20.00 Mahngebühr. Es wird auf der nächsten Rechnung ein Verzugszins von 5% verrechnet. Das APH behält sich zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen, den Rechtsweg zu beschreiten.

4. Pensionstaxe pro Tag zu lasten des Bewohners

Pensionstaxe bei Belegung eines Einer-Zimmers

GW Zimmer 1 und 2

mit gemeinsamer Nasszelle

CHF 163.-

OG Zimmer 44

CHF 143.-

OG Zimmer 45

CHF 160.-

EG Zimmer 1-5 & 7-14

CHF 164.-

OG Zimmer 46

CHF 160.-

OG Zimmer 15-42

CHF 164.-

Pensionstaxe bei Belegung eines 2er-Zimmers

GW Zimmer 3-7

CHF 292.- pro Zimmer

CHF 146.- pro Person

EG Zimmer 6

CHF 298.- pro Zimmer

CHF 149.- pro Person

OG Zimmer 43

CHF 298.- pro Zimmer

CHF 149.- pro Person

Pensionstaxe bei vertraglicher Einzelbezug eines Zweier-Zimmers

GW Zimmer 3-7

CHF 275.- pro Person

EG Zimmer 6

CHF 251.- pro Person

OG Zimmer 43

CHF 251.- pro Person

Zuschlag bei Kurzzeitaufenthalt

CHF 25.-

Reduktion Pensionstaxe bei abwesenheit

CHF 13.-

Für alle Zimmer gilt:


Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus, wird die Pensionstaxe bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Verstirbt ein Bewohner, wird die Pensionstaxe höchstens 15 Tage verrechnet. Während dieser Zeit wird eine reduzierte Pensionstaxe verrechnet. Falls das Zimmer nicht innerhalb der genannten Tage geräumt werden kann, ist die reduzierte Pensionstaxe bis zur endgültigen Räumung weiter geschuldet.

Der Ein- und Austrittstag werden je zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Pensionstaxe gewährt. Als Abwesenheit gilt eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen, wobei der An- und Abreisetag nicht mitgezählt werden. Bei einem Spitaleintritt gilt der Folgetag als erster Abwesenheitstag.

5. Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen pro Tag zu Lasten des Bewohners

  • Basispauschale

    CHF 49.-

  • Reduktion bei Abwesenheit nach Todesfall

    CHF 24.50

  • Zuschlag für Bewohner in der Demenzabteilung (Kompetenzbereich Demenz, separatives Modell)

    25.-

  • Zuschlag für spezielle Betreuung (Kompetenzbereich Geriatrie und Kompetenzbereich Demenz, integratives Modell, Pflegebedarfsstufe 12-I-b (126 und 128)

    20.-

Der Ein- und der Austrittstag wird je zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfist aus, so wird die Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen bis zur Wiederbelegung des Zimmers/Bettes weiter verrechnet, längstens aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung.

  • Medizinische Nebenleistungen wie Medikamente gemäss Spezialitätenliste, Arztleistungen, medizinische Analysen, Mittel und Gegenstände der Kategorie B, Mittel und Gegenstände der Kategorie C (ab 1. Oktober 2022), durch Podologen durchgeführte medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet und durch die entsprechenden Leistungserbringer in der Regel direkt dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt.

  • Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind, können dem Bewohner in Rechnung gestellt werden.

  • Deckt der vom Bund festgelegte Höchstvergütungspreis für die Mittel und Gegenstände (Kategorie B) die Kosten des Pflegeheimes nicht, kann das APH die nicht gedeckten Kosten dem Bewohner weiterverrechnen.

6. Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer

7. Tarife für Pflegeleistungen zulasten Krankenversicherer, öffenticher Hand und Bewohner

Die Tarife für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot „"Tages- und Nachtstrukturen“ des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau. Der Bewohner nimmt zur Kenntnis, dass das Heim direkt mit den Krankenkassen abrechnet.

Tarife für KVG-pflichtigen Pflegeleistungen

8. Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe und zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden

  • Zahnärtzliche Behandlung

    nach Aufwand

  • Transporte bei Heimeintritt und -austritt

    nach Aufwand

  • Nicht ärtzlich verordnete Kostzulagen

    nach Aufwand

  • Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie zum Beispiel:

    Softdrinks und alkoholische Getränke

    Coiffeur, Podologie (kosmetisch), etc.

  • Anschlussgebühren Telefon

    CHF 10.- pro Monat

  • Anschlussgebühren TV/Radio

    CHF 3.- pro Monat

  • Anschlussgebühren Internet

    CHF 35.- pro Monat

  • Miete Telefonapparat

    CHF 3.- pro Monat

  • Nachsendung Bewohnerpost

    CHF 2.- pro Sendung

  • Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heim- und Dritteigentum (Selbstbehalt CHF 200.- pro Schadensfall)

    Versichert

8. Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe und zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden

  • Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören wie zum Beispiel:

    Flicken persönlicher Wäsche, Einkäufe für Bewohner, Mehraufwand persönlicher Wäsche (z.B Handwäsche), Besondere Dienstleistungen Hauswirtschaft, Technischer Dienst, Verpflegung oder Verwaltung, Begleitung für Termine ausser Haus (Betreuung) CHF 80.- pro Stunde

  • Reisekosten mit Fahrzeugen

    CHF 1.- pro Stunde

  • Verpflegung von Begleitpersonen

    Preisliste Café Restaurant la Vida

  • Reservationspauschale pro Woche (max. 2 Wochen)

    CHF 400.-

  • Eintrittspauschale Bewohner

    CHF 450.-

  • Pauschale bei Austritt oder Todesfall

    CHF 350.-

  • Pauschale bei Umbelegung in ein anderes Zimmer auf Wunsch durch Bewohnende

    CHF 200.-

  • Zimmerschlussreinnigung bei Austritt oder Umbelegung

    CHF 350.-